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Dorfverein

Dorfverein Islikon Statuten

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Lesbarkeit wird im Statutentext nicht zwischen weiblicher und männlicher Sprachform unterschieden.

I. NAME, SITZ und ZWECK

Art. 1
Unter dem Namen “Dorfverein Islikon” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Islikon. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Der Dorfverein bezweckt die Förderung der Dorfgemeinschaft, die Wahrung der Interessen des Dorfes gegenüber Behörden und Privaten in sämtlichen Fragen von allgemein öffentlicher Bedeutung, die Pflege und Erhaltung kultureller Werte und Traditionen sowie Einsatz in sozialen und gesellschaftlichen Belangen.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Mitglieder des Vereins können werden:
a) Alle Dorfbewohner ab vollendetem 16. Altersjahr
b) Natürliche Personen mit Sitz oder Betrieb im Dorf, Eigentümer von Liegenschaften im Dorf, sowie auswärtige Personen, die durch besondere Interessen mit dem Dorf verbunden sind.
c) Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, entsprechendem Vorstandsbeschluss und Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen, dem Vorstand schriftlich mitzuteilenden Austritt auf jeweils Ende des laufenden Kalenderjahres, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr auf alle Fälle noch zu entrichten ist.
b) Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt (im speziellen bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz Mahnung), den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder durch irgendwelche Handlungsweise dessen Ansehen schädigt. Den Vorstandsbeschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen bei der Vereinsversammlung anfechten die dann endgültig entscheidet.
c) Gelöscht3
d) Durch Tod

III. ORGANE UND VERWALTUNG

Art. 5
Die Organe des Dorfvereins sind:
A Die Vereinsversammlung
B Der Vorstand
C Die Rechnungsrevisoren

A. DIE VEREINSVERSAMMLUNG

Art. 6
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Ausserordentlich Vereinsversammlungen können vom Vorstand nach Ermessen einberufen werden oder wenn dies von 20% der Mitglieder verlangt wird.Mit der Einladung sind den Mitgliedern 10 Tage vor der Vereinsversammlung die Traktanden bekannt zu geben.
Teilte ein Mitglied dem Vorstand eine elektronische bzw. eine gemeinsame elektronische Adresse mit, so kann der Vorstand sämtliche Vereinsunterlagen elektronisch zustellen2.
Die elektronische Zustellung der Vereinsunterlagen gilt solange, bis sie widerrufen wird. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage2.

Art. 7
Anträge von Mitgliedern, die der ordentlichen Vereinsversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen dem Vorstand bis zum 31. Januar schriftlich eingereicht werden.

Art. 8
Vorsitz und Protokoll: Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Aktuar zu unterzeichnen ist.

Art. 9
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen:
a) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
b) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder Anträge von Mitgliedern die bis zum 31. Januar schriftlich eingereicht wurden
f) Beschlussfassungen über Statutenänderungen
g) Behandlung der Rekurse gegen Ausschlussentscheide des Vorstandes
h) Entlastung des Vorstandes und allfälliger weiterer Organe
i) Auflösung und Liquidation des Vereins

Art. 10
Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen (Ausnahme Art. 19). Sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, wird offen abgestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, vorbehalten sind die Bestimmungen über die Auflösung und Liquidation des Vereins (Art. 19).

B. DER VORSTAND

Art. 11
Der Vorstand besteht aus 4 – 6 Mitgliedern3; Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzer. Das Präsidium kann auch mit zwei Personen als Co-Präsidium besetzt werden3. Der Vorstand wird jeweils auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident resp. die Co-Präsidenten3 werden von der Vereinsversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig bei physischer oder virtueller Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder3. Die Abstimmungen erfolgen in einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Aktuar zu unterzeichnen ist.

Art. 12
In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
a) Die gesamte Geschäftsführung des Vereins
b) Die Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
c) Die Behandlung von Aufnahme- und Austrittsgesuchen
d) Die Delegation von Sonderaufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins

Art. 13
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, resp. die Co-Präsidenten vertreten3 den Verein nach aussen und leiten die Sitzungen und Versammlungen. Die Unterschriftenregelung für die Vertretung des Vereins lautet wie folgt: Präsident oder Vizepräsident resp. Co-Präsident je kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied3.

C. DIE RECHNUNGSREVISOREN

Art. 14
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Amtsdauer analog des Vorstandes. Die Rechnungsrevisoren haben die Vereinsrechnung zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung Antrag zu stellen. Die Unterlagen sind ihnen bis spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung vorzulegen.

IV. FINANZIELLES

Art. 15
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Vereinsrechnung wird jeweils per 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 16
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen
b) Überschüssen aus Anlässen
c) Zinsen
d) Freiwilligen Beiträgen und Geschenken von Mitgliedern oder Gönnern des Vereins und anderen Einnahmen
e) Beiträgen des Gemeinderates

Art. 17
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Haftung ist auf jeden Fall auf den Mitgliederbeitrag limitiert.

Art. 18
Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt für einmalige Ausgaben Fr. 2’000.–. Dem Vorstand steht eine jährliche Entschädigung pro Vorstandsmitglied zu. Die Höhe der Entschädigung wird jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt1.

V. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

Art. 19
Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins ist Sache der ordentlichen Vereinsversammlung. Dazu ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich. Wird die Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder nicht erreicht, so kann eine zweite, neu einberufene Vereinsversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitgliedern entscheiden.

Art. 20
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird während 5 Jahren bei der Thurgauer Kantonalbank deponiert. Bildet sich innert dieser Frist kein neuer Verein im Sinne von Art. 1 und 2 dieser Statuten, ist das Vermögen wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Dorf zuzuführen.

VI. INKRAFTSETZUNG

Art. 21
Diese Statuten treten mit der Gründerversammlung vom 7. März 1997 in Kraft. Der Präsident und der Aktuar haben die gültigen Statuten mit Inkrafttreten zu unterzeichnen.

Islikon, 28. April 2023

Der PräsidentDer Aktuar
Rudolf HohlNicole Eberhard

Die Statuten wurden wie folgt angepasst:

Änderung vom 28. März 2003
1 Änderung vom 24. März 2017
2 Änderung vom 27. August 2021
3 Änderung vom 28. April 2023